Leipzig-Gohlis

Auszug aus § 15 Tierhaltung

Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig,
Beschluss Nr. RB III-1609/04 der Ratsversammlung vom 19.05.2004,
(veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 12 vom 12.06.2004)
... (3) Hunde müssen auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
sofern diese nicht als Freilaufflächen ausgewiesen sind,
zum Schutz von Mensch und Tier stets von einer geeigneten Person an der Leine geführt werden.
... (4) Es ist verboten, öffentlich zugängliche Spielplätze mit Hunden zu betreten oder diese dorthin laufen zu lassen.
... (5) Der Halter oder Führer eines Tieres hat dafür zu sorgen, dass dieses seine Notdurft
nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder Grünanlagen und Kinderspielplätzen verrichtet. Dennoch dort abgelegter Tierkot ist unverzüglich zu entfernen.
Hierzu ist ein geeignetes Hilfsmittel für Aufnahme und Transport mitzuführen
und auf Verlangen den hierzu befugten Kontrollkräften der Kreispolizeibehörde vorzuweisen.
Hierzu kann der Betroffene von den Kontrollkräften angehalten werden.


Rosental nördlicher Blindenpark und Weinlingstr.

Hundewiesen in Leipzig-Gohlis


Debrahof, an der RietzschkeHundewiesen in Leipzig-Gohlis



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