Vereinsregister
Der Verein wurde im Vereinsregister der Stadt Leipzig unter:
VR 3744:
ProGohlis e.V., Leipzig
am 05. 12. 2002
eingetragen.
Anschrift
ProGohlis e.V.
z.Hd.
Joachim Vogler
Richterstr. 15
04155 Leipzig
Tel.: (03 41) 5 83 12 63
E-Mail: vogler-huetten@gmx.de
Mitgliedsantrag
Hier können Sie sich den
Antrag auf Mitgliedschaft im "ProGohlis e.V."
downloaden und an o.g. Adresse senden.
Hier können Sie die Beitrittserklärung
downloaden
Vereinskonto
Sparkasse Leipzig
Bankleitzahl: 860 555 92
Konto-Nummer: 1100 641 404
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen "Pro Gohlis. e.V."
2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. 4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
4. Zweck des Verein ist es,
Personen, die durch unvorhersehbare Ereignisse wie Naturkatastrophen in Not geraten sind, materiell aber auch ideell und seelisch zu unterstützen,
Personen, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu unterstützen, die sozial benachteiligt sind, aber auch Personen und Vereine zu unterstützen, die gemeinnützig in der Betreuung von Hilfsbedürftigen, insbesondere von Jugendlichen, tätig sind,
die Kultur- und Vereinsarbeit im Stadtteil Gohlis der Stadt Leipzig durch Zusammenarbeit mit bestehenden Vereinen und Institutionen zu fördern,
den Stadtteil Gohlis zu präsentieren, Geschichte und Gegenwart zu dokumentieren und bei der Unterhaltung und Verwaltung von Denkmälern in Leipzig zu helfen.
Der Verwirklichung des Vereinszweckes sollen folgende Aktivitäten dienen:
- Sammlung von Spendengeldern
- Durchführung von Veranstaltungen
- tätige Hilfen
§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
2. Grundlage für die ordentliche Mitgliedschaft ist die regelmäßige aktive Vereinsmitarbeit und ein jährlicher Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes über eine abweichende Regelung.
3. Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
4. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der/die Antragsteller(in) innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
5. Die ordentliche Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod;
b) durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;
c) durch förmliche Ausschließung. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder dem Verein einen Schaden zufügt, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen;
d) durch Ausschließung mangels Interesses des Mitgliedes, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, oder wenn ohne besondere Rechtfertigung trotz zweimaliger Mahnung der Jahresbeitrag nicht entrichtet wurde. Die Streichung darf dann aber erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist.
Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.
2.Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen, über die bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Organe und Ausschüsse
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand Ausschüsse bilden. Mit Beschluss des Vorstandes ist festzulegen, welche Aufgaben der Ausschuss übernehmen und welche Rechte und Pflichten er haben soll.
3. Als ständiger Ausschuss wird der Kreis der fördernden Mitglieder bestimmt.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder insbesondere über:
a) Satzungsänderungen,
b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
c) die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
d) die Ausschließung eines Mitgliedes,
e) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens im Sinne dieser Satzung.
2. Der Vorstand ruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
3. In der Mitgliederversammlung ist nur das Mitglied stimmberechtigt, das den lfd. Jahresbeitrag bezahlt hat. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Ein Mitglied kann jedoch maximal 2 Stimmrechte inklusive seines eigenen Stimmrechts vertreten. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn dies aus der Versammlung gefordert wird, geheim durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
5. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von zwei Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können ¼ der Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 7 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte des Geschäftsjahres zu prüfen und die Richtigkeit zu testieren.
§ 8 Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand besteht aus mindestens dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister (Vertretungsvorstand). Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger mit einfacher Mehrheit der Stimmen bestellt werden.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 24 Monaten gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vertretungsvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Es sind nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung des Vereins befugt. Dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von der Vertretungsmacht des Vorsitzenden nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 2.000,- € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er regelmäßig 14 tätig zusammentritt und an denen die Mitglieder teilnehmen sollen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Eine Einladung ergeht nicht.
6. Jedes Vorstandsmitglied hat das gleiche Stimmrecht bei Vorstandssitzungen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
7. Der Vorstand hat einmal jährlich, spätestens bis zum Quartalsende des Folgejahres, einen Kassenbericht zu erstellen.
§ 9 Fördernde Mitglieder
1. Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen, Unternehmen und Institutionen, die den Verein mit jährlichen Beiträgen bzw. geldwerten Sach- und Dienstleistungen von wenigstens 60,-- € bei der Vereinsarbeit insgesamt und in einzelnen Projekten unterstützen.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Förderkreis entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 10 Auflösung und Zweckänderung
1. Bei Auflösung des Vereins muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen werden.
2. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
3.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Das Vermögen ist für die Jugendhilfe sowie zur Förderung kultureller Zwecke zu verwenden. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen.