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   	      Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig, 
   	      Beschluss Nr. RB III-1609/04 der Ratsversammlung vom   19.05.2004,
   	      (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 12 vom 12.06.2004) 
   	      ... (3) Hunde müssen auf öffentlichen Straßen, 
   	      Wegen und Plätzen sowie   in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, 
   	      sofern diese nicht als   Freilaufflächen ausgewiesen sind, 
   	      zum Schutz von Mensch und Tier stets von   einer geeigneten Person an der Leine geführt werden.
   	      ... (4) Es ist verboten,   öffentlich zugängliche Spielplätze mit Hunden zu betreten oder diese dorthin   laufen zu lassen.
   	      ... (5) Der Halter oder Führer eines Tieres hat dafür zu   sorgen, dass dieses seine Notdurft 
   	      nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen,   Plätzen oder Grünanlagen und Kinderspielplätzen verrichtet. Dennoch dort   abgelegter Tierkot ist unverzüglich zu entfernen. 
   	      Hierzu ist ein geeignetes   Hilfsmittel für Aufnahme und Transport mitzuführen 
   	      und auf Verlangen den   hierzu befugten Kontrollkräften der Kreispolizeibehörde vorzuweisen. 
   	      Hierzu   kann der Betroffene von den Kontrollkräften angehalten werden. 
   	      
   	    
        
        
        
      	
      
        
        Rosental nördlicher Blindenpark und   Weinlingstr.
            
            
              Debrahof, an der Rietzschke